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Reklameverordnung (739)

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Reklameverordnung (739)

Reklameverordnung

Nr. 739 Reklameverordnung vom 3. Juni 1997 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 106 Absatz 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember
1958
1 , die Artikel 99 und 100 der Signalisationsverordnung vom 5. September 1979
2
so
- wie § 116 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. März 1989
3 , auf Antrag des Baudepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Inhalt und Zweck
1 Die Verordnung umschreibt die Bewilligungspflicht und regelt das Bewilligungsver
- fahren sowie die Zulässigkeit, die Ausgestaltung und den Unterhalt der Reklamen.
2 Sie dient der Verkehrssicherheit sowie dem Schutz des Orts- und Landschaftsbildes, der Kultur- und Naturdenkmäler und der Aussichtspunkte.

§ 2

Geltungsbereich
1 Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für alle Reklamen im Freien.
2 Vorbehalten bleiben die Vorschriften der Signalisationsverordnung für Strassenrekla
- men und der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge vom 19. Juni 1995
4 für Reklamen an Fahrzeugen.
1 SR
741.01
2 SR
741.21 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
3 SRL Nr.
735 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
4 SR
741.41 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1997 149
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