Monitoring Gesetzessammlung

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (710.5)

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Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (710.5)

Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung

1 Einführungsverordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
710.5 Einführungsverordnung über die Umweltverträgl ichkeitsprüfung (EV UVP) (vom 5. Oktober 2011)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 5 Abs.
3, 12 a Abs. 1 und 12 b Abs. 1 der Verordnung vom
19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV)
12 , beschliesst:
Massgebliches
Verfahren
für die UVP

§ 1.

1 Ist das für die Durchführung einer Umweltverträglichkeits prüfung massgebliche Verfahren gemä ss Art. 5 Abs. 3 UVPV durch das kantonale Recht zu bezeichnen, best immt es sich na ch dem Anhang zur vorliegenden Verordnung.
2 Ist für die Errichtung einer UV P-pflichtigen Anlage jedoch ein Gestaltungsplan oder sind Sonderb auvorschriften gemäss Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975
4 erforderlich, wird die Umwelt verträglichkeitsprüfung im Rahmen dieses Planungs verfahrens durch geführt.
3 Können die massgeblichen Umwelta spekte im Planungsverfahren nicht umfassend geprüft werden, wi rd eine mehrstufige Prüfung durch geführt. Die erste Prüfung erfolgt im Planungsverfahren.
Koordinations
-
stelle für
Umweltschutz

§ 2.

Die Koordinationsstelle für Umweltschutz der Baudirektion (KofU) ist die kantonale Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV, soweit diese Verordnung kein e abweichende Regelung trifft.
Beurteilung
nach Art. 13
UVPV

§ 3.

1 Hat die KofU gemäss Art. 13 Abs. 3 UVPV eine Anlage zu beurteilen, prüft sie summarisch, ob die eingereichten Unterlagen voll ständig sind.
2 Sie lädt die von der UVP betroffe nen kantonalen Fachstellen zu einem Mitbericht über die Anlage ei n. Sie setzt ihnen hierzu Frist an.
3 Die Fachstellen teilen der KofU ohne Verzug mit, wenn sie wei tere Unterlagen benötigen. Diese we rden durch die KofU in der Regel innert dreier Wochen seit Eingan g der zunächst eingereichten Unter lagen eingefordert.
4 ten über den Umweltschut z ihres Zuständigkeits bereichs entspricht. Sie können Auflagen und Be dingungen beantragen.
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