Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (734)

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Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (734)

Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Nr. 734 Verordnung zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (VIVöB) vom 22. November 2022 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 4 Absatz 2 des Einführungsgesetzes zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (EGIVöB) vom 12. September 2022
1
, beschliesst:

§ 1

Nachweise (Art. 12, 26 Abs. 3, 27 Abs. 3 IVöB)
1 Um zu prüfen, ob die Anbieterinnen die Teilnahmebedingungen und die Eignungskri
- terien erfüllen, kann die Auftraggeberin unter Berücksichtigung des konkreten Auftrags ausgewählte, im Anhang 1 beispielhaft genannte Unterlagen oder Nachweise anfordern.

§ 2

Dialog (Art. 24 IVöB)
1 Die Auftraggeberin lädt in der Regel mindestens drei Anbieterinnen zum Dialog ein.
2 Der Ablauf des Dialogs einschliesslich Dauer, Fristen, Entschädigung und Nutzung der Immaterialgüterrechte werden in einer Dialogvereinbarung festgelegt. Die Zustimmung zur Dialogvereinbarung bildet eine Voraussetzung für die Teilnahme am Dialog.
3 Während eines Dialogs und auch nach der Zuschlagserteilung dürfen ohne schriftliche Zustimmung der betroffenen Anbieterin keine Informationen über Lösungen und Vorge
- hensweisen der einzelnen Anbieterinnen weitergegeben werden.

§ 3

Entschädigung der Anbieterinnen (Art. 24 Abs. 3c und 36 Abs. 1h IVöB)
1 Anbieterinnen haben keinen Anspruch auf eine Entschädigung für die Teilnahme an ei
- nem Verfahren.
1 SRL Nr.
733c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2022-071
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