Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Pflanzenschutz (702.12)

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Verordnung über den Pflanzenschutz (702.12)

Verordnung über den Pflanzenschutz

1 Verordnung über den Pflanzenschutz
702.12 Verordnung über den Pflanzenschutz (vom 3. Dezember 1964)
1 Der Regierungsrat beschliesst:
3

§ 1.

Die Verordnung findet Anwendung auf alle wildwachsenden Pflanzen im Gebiet des Kantons Zürich oder Teile wildwachsender Pflanzen, die aus dem Kanton stamme n oder in diesen eingeführt wor den sind.

§ 2.

Nicht unter die Verordnung fallen Pflanzen oder Pflanzenteile, die nachweislich aus nichtgeschüt zten Beständen anderer Kantone oder des Auslandes oder aus Kultur en stammen, sowie das Gewinnen von Zweigen geschützter Bäume und St räucher, die rech tmässig gefällt oder geschnitten wurden.

§ 3.

Jede Beeinträchtigung oder Ve rminderung des Bestandes, insbesondere das Ausgra ben, Pflücken und Abschneiden von Einzel pflanzen oder Pflanzente ilen nachfolgender Familien, Gattungen oder Arten ist untersagt: Typha Rohrkolben, «Kanonenputzer» Lilium Martagon Türkenbund Lilium bulbiferum Feuerlilie Iris Schwertlilie Orchidaceae Orchideen (Knabenkräuter, Frauenschuh, Männertreu, Insektenorchis, Waldvögelein, Breitkölbchen, Riemenzunge, Handwurz, Sumpfwurz usw.) Dianthus Nelken Nymphaea alba und Nuphar See rosen (weisse und gelbe) Pulsatilla vulgaris Küchenschelle Drosera Sonnentau Saxifraga Steinbrech Daphne Seidelbast, Zylande Chimaphila umbe llata Winterlieb Rhododendron Alpenrosen Primula Auricula Au rikel, Fluhblümchen Primula farinosa Mehl-Primel Swertia perenni s Moorenzian
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