Monitoring Gesetzessammlung

Rekursverordnung (181.416)

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Rekursverordnung (181.416)

Rekursverordnung

1 Rekursverordnung
181.416
1. 7. 05 - 49 Rekursverordnung (vom 25. November 2004)
1 Die Konkordatskonferenz, gestützt auf Art. 5 lit. f, Art. 12 und Art. 23 des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der ev angelisch-reformi erten Pfarrerin nen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst vom 28. No vember 2002
3 , beschliesst: I. Die Rekurskommission
Bestand und
Konstituierung

§ 1.

Die Rekurskommission setzt si ch aus fünf Mitgliedern zusammen. Sie konstituiert sich selbst. Sie wählt aus ihrer Mitte die Präsidentin/den Präsidenten und bestellt ihr Sekretariat.
Unvereinbar
-
keit

§ 2.

Die Mitgliedschaft in der Re kurskommission ist unvereinbar mit jeder Tätigkeit und Mitgliedsc haft in einem Organ gemäss Art. 3 des Konkordats
3 .
Stellung

§ 3.

Die Rekurskommi ssion ist in ihrer re chtsprechenden Tätig keit unabhängig. Sie erstattet dem Büro der Ko nkordatskonferenz zu Händen der Konkordatskonferenz jährlich Be richt über ihre Tätigkeit.
Entschädigung

§ 4.

Die Entschädigung der Mitglieder der Rekurskommission setzt das Büro der Konkordatskonferenz fest.
Geschäfts
-
erledigung

§ 5.

Die Rekurskommission entschei det Rekurse in Dreierbeset zung in mündlicher Beratung. Über of fensichtlich unzulässige, offensicht lich unbegründete oder offensichtlich begründete Rekurse entscheidet die Rekurskommission be i Einstimmigkeit auf dem Zirkulationsweg und mit summarischer Begründung.
Gebühren,
Kosten
und Partei
-
entschädigungen

§ 6.

Die Rekurskommissi on setzt jeweils zu Beginn der Amts dauer die Gebühren, Kosten und Pa rteientschädigungen im Rekurs verfahren fest. Sie kann aus Billig keitsgründen Gebühren und Kosten herabsetzen oder erlassen.
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