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Gebührenordnung des Tierspitals der Universität (415.449.3)

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Gebührenordnung des Tierspitals der Universität (415.449.3)

Gebührenordnung des Tierspitals der Universität

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415.449.3 Gebührenordnung des Tierspitals der Universität (vom 3. Juni 1992)
1 Der Regierungsrat beschliesst:

§ 1.

1 Für die vom Tierspital der Universität aufgenommenen Tier patienten werden tägliche Aufent haltstaxen erhoben, die durch Multi plikation der nachstehenden Taxpunkte mit einem Taxpunktwert ermit telt werden.
2 Der Taxpunktwert beträgt seit 1. Januar 1992 Fr. 1. Die Erziehungs direktion passt ihn alle zwei Jahre auf den 1. Januar der Teuerung an; erstmals auf den 1. Januar 1994. Massgebend ist der Landesindex der Konsumentenpreise, Stand 31. Okt ober des vorangehenden Jahres.

§ 2.

Es gelten pro Aufenthaltstag folgende Taxpunkte:
1. Kleintiere
1.1 Hunde, klein
17
1.2 Hunde, mittel und gross
23
1.3 Katzen
12
2. Pferde
2.1 Freizeit- und Sportpferde
43
2.2 Stuten mit Fohlen
46
2.3 Kleinpferde (Isländer, Shetl and, Norweger), Ponys, Esel
25
2.4 Kleinpferde, Ponys, Esel mit Fohlen
28
2.5 Fohlen (bis zwei Jahre)
17
2.6 Versuchspferde
13
3. Landwirtschaftl iche Nutztiere
3.1 Pferde
34
3.2 Rinder, Kühe
9
3.3 Stiere
23
3.4 Kälber (bis ein Jahr)
6
3.5 Ziegen, Schafe, Schweine
6
3.6 Zwergziegen
4
3.7 Versuchstiere, grosse (Rinder)
6
3.8 Versuchstiere, kleine (Kälbe r, Ziegen, Schafe, Schweine)
4

§ 3.

Die Gebühren sind Minimalbeträge, die bei besonderem Auf wand überschritten werden dürfen. Für besondere Fütterung werden die tatsächlichen Me hrkosten verrechnet.
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