Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (412.12)
Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (412.12)
Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule
1 Übertrittsverordnung
412.12
1. 1. 05 - 47 Verordnung über den Übertritt in di e Oberstufe der Volksschule (Übertrittsverordnung) (vom 28. Oktober 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 de s Volksschulgesetzes vom
11. Juni 1899
2 , beschliesst: I. Allgemeines
Zweck
§ 1.
Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Termine für den Übertritt von der 6. Klasse in die Oberstufe und den Wechsel oder die Umstufung innerhalb der Oberstufe.
Geltungsbereich
§ 2.
Diese Verordnung gilt auch für Privatschulen. II. Übertritt aus der Primarschule in die Oberstufe
1. Gemeinsame Bestimmungen
Orientierung
der Eltern
§ 3.
Die Erziehungsberechtigten, di e im folgenden als Eltern bezeichnet werden, werden über di e Organisationsform der Oberstufe sowie über die Grundsätze der Zuteilung orientiert.
Wiederholung
der 6. Klasse
§ 4.
Die Primarschulpflege bewilligt auf Gesuch der Eltern in begründeten Fällen eine Wiederholung der 6. Klasse.
Anmeldung in
ein Gymnasium
§ 5.
Die Anmeldung von Schülerinne n und Schülern in ein Gym nasium hat auf das Übertrittsverfahr en keinen Einfluss. Steht die Auf
Übertritt
in besondere
Jahreskurse
§ 6.
Schülerinnen und Schüler, die na ch Abschluss der 6. Klasse acht Schuljahre vollendet haben, können das letzte obligatorische Schuljahr auch durch den Besuch besonderer Jahreskurse erfüllen.