Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (412.12)

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Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule (412.12)

Verordnung über den Übertritt in die Oberstufe der Volksschule

1 Übertrittsverordnung
412.12
1. 1. 05 - 47 Verordnung über den Übertritt in di e Oberstufe der Volksschule (Übertrittsverordnung) (vom 28. Oktober 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
63 Abs. 3 und 66 Abs. 4 de s Volksschulgesetzes vom
11. Juni 1899
2 , beschliesst: I. Allgemeines
Zweck

§ 1.

Diese Verordnung regelt das Verfahren und die Termine für den Übertritt von der 6. Klasse in die Oberstufe und den Wechsel oder die Umstufung innerhalb der Oberstufe.
Geltungsbereich

§ 2.

Diese Verordnung gilt auch für Privatschulen. II. Übertritt aus der Primarschule in die Oberstufe
1. Gemeinsame Bestimmungen
Orientierung
der Eltern

§ 3.

Die Erziehungsberechtigten, di e im folgenden als Eltern bezeichnet werden, werden über di e Organisationsform der Oberstufe sowie über die Grundsätze der Zuteilung orientiert.
Wiederholung
der 6. Klasse

§ 4.

Die Primarschulpflege bewilligt auf Gesuch der Eltern in begründeten Fällen eine Wiederholung der 6. Klasse.
Anmeldung in
ein Gymnasium

§ 5.

Die Anmeldung von Schülerinne n und Schülern in ein Gym nasium hat auf das Übertrittsverfahr en keinen Einfluss. Steht die Auf
Übertritt
in besondere
Jahreskurse

§ 6.

Schülerinnen und Schüler, die na ch Abschluss der 6. Klasse acht Schuljahre vollendet haben, können das letzte obligatorische Schuljahr auch durch den Besuch besonderer Jahreskurse erfüllen.
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