Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen (717)

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Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen (717)

Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen

Nr. 717 Verordnung zum Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen * vom 19. Dezember 1989 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

* Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den Schutz und die Pflege der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen als Lebensräume von Pflanzen und Tieren und als Naturobjekte, wel
- che die Landschaft prägen, den Boden vor Wind und Erosion schützen und die Uferbö
- schungen sichern.

§ 2

Geltungsbereich
1 Die Verordnung gilt im ganzen Kanton.
2 In Gemeinden, die den Schutz der Hecken, Feldgehölze und Uferbestockungen selber geregelt haben, ist die Verordnung soweit anzuwenden, als sie einen weitergehenden Schutz bietet. Das gilt auch mit Bezug auf die Vorschriften über das Verfahren um Aus
- nahmebewilligungen. *
3 Die Verordnung ist nicht anzuwenden a. * auf Wald im Sinn des Bundesgesetzes über den Wald
2 ,
1 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 SR
921.0 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1990 262
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