Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen (234.2)

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Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen (234.2)

Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen

1 Verordnung betreffend die Be zirksschätzungskommissionen
234.2 Verordnung betreffend die Bezirksschätzungskommissionen (vom 28. Dezember 1911)
1 Der Regierungsrat, in Anwendung von §§
22–24 des Einführungsges etzes zum Zivilgesetz buch vom 2. April 1911
5 , verordnet: I. Organisation

§ 1.

Die zur Schätzung von Grundstücken im Sinne von §
22 des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch
5 für jeden Bezirk zu bestel lende Schätzungskommission besteh t aus dem Obmann und seinem Stellvertreter sowie aus:
6 Mitgliedern und 4 Ersatzmä nnern im Bezirk Zürich,
4 Mitgliedern und 3 Ersatzmänne rn im Bezirk Winterthur,
3 Mitgliedern und 2 Ersatzmännern in allen übrigen Bezirken.

§ 2.

Die Wahlen finden jeweilen nach den Gesamterneuerungs wahlen der Bezirksgerichte statt. Die Namen der Gewählten sind de r Direktion des Innern mitzutei len.

§ 3.

Die Schätzungskommission wählt innerhalb oder ausserhalb ihrer Mitte einen Sekretär.

§ 4.

Ein Mitglied oder Ersatzmann der Schätzungskommission hat in den Ausstand zu treten, wenn es zu den beteilig ten Parteien in einem der in §
95 des Gerichtsverfassungsgesetzes
4 umschriebenen Verhältnis steht. Im weitern ka nn die Mitwirkung eines Mitgliedes oder Ersatzmannes der Schätzun gskommission abge lehnt werden, wenn Gründe vorliegen, wie sie in §
96 des zitierten Gesetzes aufge zählt sind. Der Obmann der Kommissi on teilt den Parteien die in Aussicht ge nommene Zusammensetzung der Sc hätzungskommission mit, unter Ansetzung einer Frist von fünf Tagen für Einreichung allfälliger Aus standsbegehren.
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