Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis (714c)
Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis (714c)
Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis
Nr. 714c Verordnung zum Schutze der Chestenenweid in der Gemeinde Weggis vom 1. Februar 1974 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , * beschliesst:
1 Geschütztes Gebiet
§ 1
Zweck
1 Die Chestenenweid wird zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt unter Schutz gestellt.
§ 2
Geschütztes Gebiet
1 Das Naturschutzgebiet ist auf einem Plan im Massstab 1:5000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser Verordnung ist.
2 Der Plan liegt in der Gemeinde Weggis und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen.
2 Gemäss Änderung vom 18. Dezember 2009, in Kraft seit dem 1. Januar 2010 (G 2009 470), wurde in den §§ 2, 7 und 10 die Bezeichnung «Dienststelle Umwelt und Energie» durch «Dienststelle Land
- wirtschaft und Wald» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVIII 835