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Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses (714b)

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Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses (714b)

Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses

Nr. 714b Verordnung zum Schutze des Wauwilermooses vom 10. Juli 1970 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , * beschliesst:
1 Geschütztes Gebiet

§ 1

Zweck
1 Das Gebiet der Staatsdomäne Wauwilermoos, ausgenommen das die Gebäulichkeiten der Strafanstalt umfassende Areal und das Gebiet des Rorbelmooses, wird zur Sicherung der Landschaft vor Verunstaltung sowie zur Erhaltung der Pflanzen und Tiere, insbeson
- dere der Sumpf- und Wasservögel, unter Schutz gestellt.

§ 2

Zonenplan
1 Das Schutzgebiet wird eingeteilt in: a. * ein Naturschutzreservat, welches die Flachteile und das südlich, westlich und öst
- lich an die Teiche angrenzende Sumpfgebiet umfasst; b. eine Landschaftsschutzzone, welche das übrige geschützte Gebiet umfasst.
2 Das Schutzgebiet ist auf einem Plan 1:5000 eingezeichnet, welcher Bestandteil dieser
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Egolzwil, Ettiswil, Schötz und Wauwil, auf der Ver
- waltung der Strafanstalt Wauwilermoos und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVII 871
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