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Prüfungsordnung über das Lizenziat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.454)

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Prüfungsordnung über das Lizenziat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich (415.454)

Prüfungsordnung über das Lizenziat der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich

1 Prüfungsordnung über das Lizenzia t der Philosophischen Fakultät
415.454
1. 10. 05 - 50 Prüfungsordnung über das Lizenziat der Ph ilosophischen Fakultät der Universität Zürich (vom 26. Februar 2001)
1

§ 1.

Der Titel «licentiata/licentiatus philosophiae» (lic. phil.) ist ein Ausweis über erfolgreic h abgeschlossene Fach studien an der Philo sophischen Fakultät der Universität Zürich. I. Anmeldung

§ 2.

Voranmeldung und Anmeldung zu r Lizenziatsprüfung erfol gen persönlich im Dekanat der Fakultät.

§ 3.

Bei der Anmeldung sind vorzulegen:
1. ein Ausweis genügende r Vorbildung gemäss §§
17 ff. des Regle ments über die Zulass ung zum Studium an der Universität Zürich vom 10. Januar 2000
2 ,
2. genügende Ausweise über ein Fachstudium von mindestens acht vollen Semestern, von denen mi ndestens zwei während des Stu diums nach regulärer Immatrikulation an de r Universität Zürich zugebracht sein müssen, wobei die in den Studienordnungen der einzelnen Fächer festgelegten Anforderungen erfüllt sein müssen. Über die Anrechnung von Semestern, die an einer andern Fakultät oder an einer andern Hochschule ab solviert wurden, entscheidet in jedem einzelnen Falle die Fakultät,
3. ein Ausweis über die besta ndene(n) Zwischenprüfung(en),
4. eine gut leserliche Li zenziatsarbeit, in welcher die Kandidatin oder der Kandidat sich über die Fähigk eit ausweist, einen Gegenstand mit wissenschaftlichen Methoden zu behandeln,
5. der Immatrikulationsausweis für das Semester der Anmeldung,
6. . . .
3

§ 4.

Wenn der Ausweis über Kenntnis des Lateins nicht in den in

§ 3 Ziffer 1 genannten Papieren en

thalten oder sonstwie durch das Zeugnis einer Behörde erbracht is t, so ist vor der Aufnahme des Hauptstudiums eine obligatorische Ergänzungsprüfung in Latein abzulegen.
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