Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (631.31)
Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (631.31)
Verordnung über die Steuerbefreiung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge
1 Berufliche Vorsorge, Steuerbefreiung, V
631.31 Verordnung über die Steuerbefrei ung von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (vom 12. November 1986)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
16 lit. f Abs.
2 des Steuergesetzes
2 , beschliesst: A. Zweck der beruflichen Vorsorge
Zweck
der beruflichen
Vorsorge
§ 1.
1 Die berufliche Vorsorge umfa sst die Deckung der Risiken Alter, Invalidität und Tod.
2 Sie kann ausserdem die Unterstü tzung des Vorsorgenehmers oder seiner Hinterlassenen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidi tät oder Arbeitslosigkeit, vorsehen. B. Die Steuerbefreiung von Vorsorgeeinrichtungen I. Steuerbefreite Vo rsorgeeinrichtungen
Einrichtungen
der beruflichen
Vorsorge
§ 2.
Von der Steuerpflicht sind befreit: a. Personalvorsorgeeinri chtungen und Verbandsvorsorgeeinrichtun gen in der Rechtsform einer Stiftung oder Genossenschaft, b. Personalvorsorgeeinrichtungen des öffentlichen Rechts.
Anlage- und
Finanzierungs
-
einrichtungen
§ 3.
Von der Steuerpflicht sind auss erdem befreit Stiftungen und Genossenschaften mit dem ausschliesslichen Zweck: a. Vermögen steuerbefreiter Vorsor geeinrichtungen im Sinne von §
2 b. Beiträge des Arbeitgebers an steuerbefreite Personalvorsorgeein richtungen zu leisten.