Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in N... (521.14)
Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in N... (521.14)
Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen
1 521.14 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen * (Einsatzkostenverordnung; EKV) vom 17.03.1999 (Stand 01.01.2010) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 und 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivil schutzgesetzes (KBZG) 1 ) , auf Antrag der Polizei-und Militärdirektion, * beschliesst:
1 Allgemeines
Art. 1
Zweck
1 Die Verordnung regelt die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkei ten für die zu schaffende Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Kata strophen und in Notlagen. *
2 Sie legt das Finanzierungssystem fest.
2 Grundsätze
Art. 2
Zielsetzungen
1 Der nachfolgend geregelten Einsatzkostenversicherung liegen folgende Ziel setzungen zu Grunde: a Prinzip der Solidarität; b möglichst geringe finanzielle Belastung der Gemeinden; c rasche und unbürokratische Hilfe an die Gemeinden; d kostengünstige Administration; e Geschäftsführung ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
1) Aufgehoben durch Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivischutzgesetz vom 19.3.2014; BSG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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