Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in N... (521.14)

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Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in N... (521.14)

Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen

1 521.14 Verordnung über die Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Katastrophen und in Notlagen * (Einsatzkostenverordnung; EKV) vom 17.03.1999 (Stand 01.01.2010) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 73 und 78 des Kantonalen Bevölkerungsschutz- und Zivil schutzgesetzes (KBZG) 1 ) , auf Antrag der Polizei-und Militärdirektion, * beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Zweck
1 Die Verordnung regelt die Grundsätze, die Organisation und die Zuständigkei ten für die zu schaffende Einsatzkostenversicherung der Gemeinden bei Kata strophen und in Notlagen. *
2 Sie legt das Finanzierungssystem fest.
2 Grundsätze

Art. 2

Zielsetzungen
1 Der nachfolgend geregelten Einsatzkostenversicherung liegen folgende Ziel setzungen zu Grunde: a Prinzip der Solidarität; b möglichst geringe finanzielle Belastung der Gemeinden; c rasche und unbürokratische Hilfe an die Gemeinden; d kostengünstige Administration; e Geschäftsführung ausserhalb der kantonalen Verwaltung.
1) Aufgehoben durch Kantonales Bevölkerungsschutz- und Zivischutzgesetz vom 19.3.2014; BSG 521.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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