Verordnung zum Schutze der Schrattenflue (713c)
Verordnung zum Schutze der Schrattenflue (713c)
Verordnung zum Schutze der Schrattenflue
Nr. 713c Verordnung zum Schutze der Schrattenflue vom 1. Dezember 1978 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen *
§ 1
* Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den Schutz der Schrattenflue und ihrer Umgebung. Die geo
- logischen Naturdenkmäler und die wertvollen Vegetationsgebiete sind zu erhalten.
§ 2
* Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone und in eine Landschaftsschutzzo
- ne eingeteilt.
2 Die Naturschutzzone umfasst das Gratgebiet und die Karstlandschaft sowie einen Teil der Hürnliegg.
3 Die Landschaftsschutzzone besteht aus dem übrigen geschützten Gebiet.
4 Bei den Flächen, die in der Naturschutzzone und in der Landschaftsschutzzone mit be
- sonderer Farbe eingezeichnet sind, handelt es sich um geschützte Moore von nationaler oder von regionaler Bedeutung oder um Pufferzonen gemäss der Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 1999
2 .
1 SRL Nr.
709a
2 SRL Nr.
712c * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1978 169