Monitoring Gesetzessammlung

Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (415.36)

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Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (415.36)

Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen

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1.4.00 - 28 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen
415.36 Reglement für die kantonalen Maturitätsprüfungen (vom 3. Juni 1975)
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§ 1.

An der Universität Zürich werden für Personen, welche nicht im Besitze von ausreichenden Auswei sen für die Immatrikulation sind, Maturitätsprüfungen und Ergänzungsprüfungen (vgl. §
13) durchge führt.

§ 2.

Die Prüfungen werden von der kantonalen Maturitätskom mission durchgeführt, die aus mindest ens fünf Mitgliedern besteht. Die Kommission wird vom Erziehungs rat auf eine Amts dauer von vier Jahren, mit steter Wiederwählbarkeit der Mitglieder, bestellt. Der Präsident und mindestens ein we iteres Mitglied müssen dem Lehrkörper der Univ ersität angehören.

§ 3.

Die ordentlichen Prüfungen finden zweimal jährlich, im Februar/März und im August/September, statt.
4 Der Präsident kann in dringenden Fällen die Durchführung von Prüfungen zu anderen Terminen be willigen. Der Kandidat hat für die aus ausserordentlichen Prüfun gen entstehenden Kosten aufzukom men.

§ 4.

Für die Durchführung der Prüfungen zieht die kantonale Ma turitätskommission Lehr er der Mittelschulen und der Universität in der Weise bei, dass bei jeder Pr üfung neben dem Examinator ein Ex perte mitwirkt. Die Mitglieder der Kommission beaufsichtigen die Prüfungen und wirken als Expe rten oder Examinatoren mit. Die Universitätskanzlei stellt der Kommission das für die Erledi gung der Geschäfte erforderliche Pers onal zur Verfügung.

§ 5.

Die Anmeldefrist für die ordentlichen Prüfungen wird vom Präsidenten festgesetzt; sie wird durch Anschlag in der Universität, durch Inserate im Amtlichen Schu lblatt und in einzelnen Tageszeitun gen sowie durch Veröffentlichung im Vorlesungsver zeichnis der Uni versität bekannt gegeben. Die Anme ldefrist läuft spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfungen ab.

§ 6.

Die Anmeldung zu Prüfungen ist unter Verwendung des vor geschriebenen Formulars der Univer sitätskanzlei zuhanden des Präsi denten einzureichen.
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