Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee (713b)

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Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee (713b)

Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee

Nr. 713b Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Hagimoos in den Gemeinden Ettiswil und Mauensee vom 10. Juni 2003 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schutzziel
1 Die Verordnung hat zum Zweck a. * die Torfstichgebiete im Hagimoos und seiner Umgebung in den Gemeinden Ettis
- wil und Mauensee zu erhalten und b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2 Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigen
- arten des Gebietes bewahrt werden.
3 Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet werden.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Land
- schaftsschutzzone eingeteilt.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2003 225
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