Vertrag zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der Schweizerischen S... (747.51)
Vertrag zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der Schweizerischen S... (747.51)
Vertrag zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der Schweizerischen Südostbahn betreffend den Umbau der Verkehrswege über den Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon/SZ
1
747.51 Ve r t r a g zwischen den Kantonen St. Gallen, Schwyz und Zürich und der Schw eizerischen Südostbahn betreffend den Umbau der Verkehrswege über den Zürichsee von Rapperswil bis Pfäffikon/SZ (Seedammvertrag) (vom 18. Juni 1938)
1 ,
4
Gegenstand
und Grundlage
des Vertrages Art.
1. Die Vertragspartner kommen überein, die Seedammstrasse zwischen Rapperswil und Gwatt bei Pf äffikon (Schwyz) und das Trasse der Schweizerischen Südostbahn von Rapperswil bis Pfäffikon (Schwyz) auf der Grundlage des Projektes vo m Mai 1932 entsprechend den Be stimmungen des vorliegenden Vert rages umzubauen, um sie den Be dürfnissen des neuzeitlichen Verkehrs anzupassen, unter Wahrung der Wasserdurchflussmöglichkeit vom Obersee in den Untersee, dergestalt, dass keine Verschlechterung der Stau verhältnisse im Obersee eintritt, und unter Wahrung der Belange der Schifffahrt durch Anlage eines Schifffahrtskanals durch die Hurdener Landzunge. Art.
2–12.
3
Unterhalt
der neuen
Seedammstrasse Art.
13. Die Kantone St. Gallen und Schwyz übernehmen den Unterhalt des auf ihrem Staatsgebi et liegenden Teils der neuen See dammstrasse und der dazugehörenden Damm- und Brückenteile, die damit in ihr Eigentum übergehen. . . .
3 Die Schweizerische Südostbahn anderseits übernimmt den Unte rhalt des Bahnkörpers und der dazu gehörenden Damm- und Brüc kenteile, die damit in das Eigentum der Schweizerischen Südostbahn übergehen.
Unterhalt und
Beleuchtung
der Schifffahrts
-
kanäle Art.
14. a. Die Kosten für den Unterhalt des bestehenden Hurde ner Schifffahrtskanales werden gemä ss bestehender interkantonaler Vereinbarung vom 2. Oktober 1908
2 gedeckt. b. Für den neuen Schifffahrtskana l durch die Hurdener Landzunge in der Gegend des Frauenwinkels werd en die Kosten des ordentlichen Unterhaltes durch den Kanton Schw yz, die Kosten des ausserordent lichen Unterhaltes durch die drei Ka ntone Zürich, Schwyz und St. Gal len zu gleichen Teilen getragen. Nachbaggerungen der Schifffahrts rinne gelten als ausserordentlicher Unterhalt. c.