Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos (713a)
Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos (713a)
Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner-Buchser Moos
Nr. 713a Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft im Uffikoner- Buchser Moos vom 2. Mai 1995 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt der Torfstichgebiete im Uffiko
- ner-Buchser Moos und seiner Umgebung in der Gemeinde Dagmersellen. *
2 Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.
§ 2
Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Land
- schaftsschutzzone eingeteilt.
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:5000 vom 2. Mai 1995 eingezeichnet. Der Plan ist Be
- standteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Dagmersellen und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1995 141