Verordnung über die kantonale Familienpflege (813.24)
Verordnung über die kantonale Familienpflege (813.24)
Verordnung über die kantonale Familienpflege
1 X. X. 03 - xx
813.24 Verordnung über die kantonale Familienpflege (vom 15. September 1960)
1 I. Aufgabe der Familienpflege
§ 1. Die kantonale Familienpflege übernimmt es, psychisch Kranke
nach Möglichkeit in privaten Fami lien, Heimen oder bei Arbeitgebern unterzubringen und sie dort fürsorge risch und ärztlich zu betreuen. Sie beschränkt ihre Hilfe auf Kranke, die sich nach ihrem Befund zu einer solchen Unterbringung eign en und mit ihr einverstanden sind.
§ 2. Die Kranken sind der Fami
lienpflege durch Krankenhäuser, Ärzte, Angehörige, gesetzliche Vert reter, Behörden oder Fürsorgestel- len anzumelden. Sie kann sich auch solcher Kranke r annehmen, die sich unmittelbar an sie wenden.
§ 3. Die Familienpflege schliess
t im Namen des Staates mit der Pflegefamilie, dem Heim oder dem Arbeitgeber einen Vertrag über die Aufnahme des Kranken ab. Im Vertrag sind namentlich Betr euung, Beschäftigung und Unter- bringung des Kranken sowie das Pfleggeld zu regeln. Vermag der Kranke nützl iche Arbeit zu verrichten, ist im Vertrag ein angemessener Lohn festzusetzen . Lohn und Pfleggeld sind in der Regel miteinander zu verrechnen.
§ 4. Die Familienpflege besucht den Kranken periodisch an seinem
Unterbringungsort und sorgt für ei ne gehörige Betreuung. Sie arbeitet womöglich mit den örtlichen Ärzten zusammen. Sie kündigt den Pflegevertrag, sofe rn die Betreuung nicht gehörig erfolgt oder der Zustand des Kranken oder sonsti ge Gründe eine an- derweitige Unterbringung erfordern. Aus wichtigen Gründen kann sie den Kranken sofort wegnehmen lassen. II. Organisation
§ 5. Zum Leiter der Familienpflege wird vom Regierungsrat ein
eidgenössisch diplomierter Facharzt gewählt, dem die erforderlichen Fürsorger oder Fürsorgeri nnen beigegeben werden.