Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau (713)

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Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau (713)

Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau

Nr. 713 Verordnung zum Schutz der Weiherlandschaft Ostergau vom 15. Februar 2011 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schutzziele
1 Die Verordnung hat zum Zweck a. die Weiherlandschaft Ostergau, die Torfstichweiher und Tümpel und ihre Ufer so
- wie die angrenzenden Riede und ihre Umgebung zu erhalten und b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2 Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigen
- arten des Gebietes bewahrt werden.
3 Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet werden.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Pufferzone sowie eine Land
- schaftsschutzzone eingeteilt.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2011 81
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