Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach (712d)
Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach (712d)
Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach
Nr. 712d Verordnung zum Schutz des Mettlenmooses in der Gemeinde Eschenbach vom 21. Juni 1996 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den Schutz und Unterhalt der Torfstichgebiete im Mettlen
- moos und seiner Umgebung in der Gemeinde Eschenbach. Sie sind als Lebensräume ei
- ner möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu er
- halten.
2 Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.
§ 2
Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone und in eine Pufferzone eingeteilt.
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 21. Juni 1996 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Eschenbach und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 139