Verordnung über die Pflegeversorgung (855.11)
Verordnung über die Pflegeversorgung (855.11)
Verordnung über die Pflegeversorgung
1 Verordnung über die Pflegeversorgung
855.11 Verordnung über die Pflegeversorgung (vom 22. November 2010)
1 ,
2 Die Gesundheitsdirektion, gestützt auf §
5 Abs. 3 des Pflegegesetzes vom 27. September 2010
4 , verfügt:
Gegenstand
und Zweck
§ 1.
1 Die Verordnung legt das mi nimale Angebot der Gemein den an Leistungen der Pflegeversorgung gemäss §
5 Abs.
2 Pflege gesetz fest (Standardangebot).
2 Die Leistungen werden so festgelegt und erbracht, dass a. die Selbstständigkeit und Eige nverantwortung von Personen mit Pflege- und Betreuungsbedarf geförd ert, erhalten und unterstützt werden, b. stationäre Aufenthalte möglichs t vermieden oder hinausgezögert und Pflegeheimaustritte nach Hause unterstützt werden.
Geltungsbereich
§ 2.
1 Die Verordnung gilt für die Gemeinden und für die von ihnen betriebenen oder beauftragten Leistung serbringer im Kanton.
2 Bei ausserkantonalen Le istungserbringern is t die Gemeinde ver pflichtet, die Vorgaben gemäss dieser Verordnung vertraglich einzu fordern.
Versorgungs
-
auftrag der
Gemeinden
§ 3.
1 Der Versorgungsauftrag der Geme inden umfasst das gesamte Leistungsspektrum der Pflegeversorgung nach § 5 Abs. 2 Pflegegesetz. Dazu gehören auch Leistungen an Personen mit deme nziellen Erkran kungen oder mit onkologischen oder psychiatrischen Diagnosen, die palliative Pflegeversorgung sowie im ambulanten Bereich pädiatrische Leistungen.
2 Die Gemeinde erstellt ein umfa ssendes Versorgungskonzept für Leistungen, die in Pflegeheimen od er bei den Leistungsbezügerinnen oder -bezügern zu Hause erbracht werden (stationärer bzw. ambulan ter Bereich). Das Konzept berücksi chtigt neben dem Leistungsange bot auch a. die Nahtstellen zwis chen ambulanter und stationärer Pflegeversor gung, b. die Nahtstellen zwischen Pflege- und Akutversorgung, c. eventuell vorhandene Verbandsrichtlinien.