Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutz der Moore (712c)

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Verordnung zum Schutz der Moore (712c)

Verordnung zum Schutz der Moore

Nr. 712c Verordnung zum Schutz der Moore vom 2. November 1999 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schutzziel
1 Diese Verordnung hat zum Zweck a. die Moore und ihre Umgebung ungeschmälert zu erhalten und zu pflegen und b. die Regeneration beeinträchtigter Moore zu fördern.
2 Dadurch sollen besonders die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre öko
- logischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigenarten der Moore erhalten werden.
3 Daneben sollen speziell die Rauhfusshühner und die Amphibien geschützt werden.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1999 309
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