Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über die hauswirtschaftliche Fortbildung (413.411)

CH - ZH

Verordnung über die hauswirtschaftliche Fortbildung (413.411)

Verordnung über die hauswirtschaftliche Fortbildung

1 Verordnung über die hauswi rtschaftliche Fortbildung
413.411 Verordnung über die hauswirtsch aftliche Fortbildung (vom 18. Juni 1997)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf §
11 des Gesetzes über die haus wirtschaftliche Fortbildung vom 28. September 1986
2 , beschliesst: I. Organisation
Pflichten der
Schulgemeinden

§ 1.

Die Schulgemeinden bieten ein Mindestangebot von haus wirtschaftlichen Fortbildungskurse n an und ermöglichen ihren schul entlassenen Jugendlichen den Besuch des hauswirtschaftlichen Jahres- kurses.
Mindestangebot

§ 2.

Die Schulgemeinden bestimme n ihr Mindestangebot von Fortbildungskursen und teilen dies es der Erziehung sdirektion mit.
Vereinbarungen

§ 3.

Übertragen Schulgemeinden ihre Pflichten auf andere Schul gemeinden oder Organisationen, wi rd allen Erwachsenen und Jugend lichen der Vertragsgemeinden der gl eiche Zugang zu den Kursen er möglicht.
Kontrolle

§ 4.

Die Erziehungsdirektion übt die Aufsicht über die Einhal tung der Pflichten gemäss §§
1 und 2 aus.
Abteilungs- und
Klassengrössen

§ 5.

In den Fortbildungskursen werd en in der Regel Abteilungen von mindestens 10 Teilnehmeri nnen und Teilnehmern gebildet. Im Jahreskurs umfassen Klassen in der Regel 12 –16 Schülerinnen und Schüler. In den theoretischen Fächern können diese Richtzahlen überschritten werden. II. Staatsbeiträge
-
berechtigung

§ 6.

Beitragsberechtigt sind: a) hauswirtschaftliche Fortbildung skurse gemäss den vom Erzie hungsrat erlass enen Grundlagen; b) der hauswirtschaftliche Jahres kurs gemäss Rahm enlehrplan des Erziehungsrats.
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