Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw (712)

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Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw (712)

Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw

Nr. 712 Verordnung zum Schutz des Steinibachriedes in der Gemeinde Horw vom 23. April 1996 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den Schutz und den Unterhalt des Steinibachriedes. Es ist als Lebensraum einer möglichst vielfältigen, für das Schutzgebiet typischen Pflanzen- und Tierwelt zu erhalten.
2 Die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebiets ist zu fördern.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Naturschutzzone, eine Umgebungszone und eine Wasserzone eingeteilt.
2 Die Zonen sind in einem Plan 1:2000 vom 23. April 1996 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung.
3 Der Plan liegt in der Gemeinde Horw und in der Dienststelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1996 71
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