Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung (711g)

CH - LU

Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung (711g)

Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung

Nr. 711g Verordnung zum Schutz des Tuetensees und seiner Umgebung vom 7. Juli 2009 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Schutzziele
1 Die Verordnung hat zum Zweck a. den Tuetensee, die Torfstichweiher und Tümpel, die angrenzenden Riede und ihre Umgebung zu erhalten und b. die Renaturierung beeinträchtigter Teile des Schutzgebietes zu fördern.
2 Dadurch sollen insbesondere die standortheimische Pflanzen- und Tierwelt und ihre ökologischen Grundlagen erhalten und gefördert sowie die geomorphologischen Eigen
- arten des Gebietes bewahrt werden.
3 Daneben sollen speziell die Lebensräume der Amphibien geschützt und aufgewertet werden.

§ 2

Geschütztes Gebiet
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Wasserzone (Tuetensee), eine Naturschutzzone, ei
- ne Pufferzone sowie eine Landschaftsschutzzone eingeteilt.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2009 235
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht