Monitoring Gesetzessammlung

Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich (817.21)

CH - ZH

Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich (817.21)

Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich

1 X. X. 03 - xx Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren
817.21 Reglement für die Milch- und Käserei-Inspektoren des Kantons Zürich (vom 25. Oktober 1960)
1 I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1. Der milchwirtschaftliche K

ontroll- und Beratungsdienst be- zweckt die Verbesserung der Qual ität von Milch und Milchprodukten.

§ 2. Der Kanton wird in folgende Inspektions- und Beratungs-

kreise eingeteilt:
1. Kreis: Bezirke Affoltern, Horgen, Zürich;
2. Kreis: Bezirke Hinwil, Meilen; vom Bezirk Uster die Gemeinden Mönchaltorf, Egg, Maur;
3. Kreis: Bezirke Winterthur, Pfäffikon, Uster (übrige Gemeinden);
4. Kreis: Bezirke Andelfingen, Bülach, Dielsdorf.

§ 3. Die Inspektoren überwachen in den ihnen zugewiesenen

Kreisen auf Grund des Milc hlieferungsregulativs
3 und der eidgenössi- schen Lebensmittelverordnung
2 die Gewinnung, Behandlung, Abliefe- rung und Verwertung der Milch. Sie beraten die Milchproduzenten und das Melkpersonal so wie die Milcheinnehmer und Käser in allen fachlichen Fragen. Die Tätigkeit der Inspektoren rich tet sich im übr igen nach dem vorliegenden Reglement und nach den Weisungen der Zentralstelle. Den Inspektoren stehen zur Erfüllung ihrer Aufgaben die Hilfs- inspektoren der Genossenschaft (Milchfecker) zur Verfügung.

§ 4. Begehren der Milchproduzente

n-Genossenschaften und Auf- träge des Milchverbandes sind in der Regel an den zuständigen Inspek- tor zu richten. Soweit es sich hiebei um Aufgab en im Rahmen des ordentlichen Arbeitsprogrammes handelt, werden sie durch den Inspektor oder den Hilfsinspektor erledigt. Handelt es sich um neue, ausser halb des Arbeitsprogrammes lie- gende Aufgaben, so ist die Zentrals telle zu benachrichtigen. Diese trifft die erforderlichen Anordnungen.
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