Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung (711e)

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Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung (711e)

Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung

Nr. 711e Verordnung zum Schutze des Soppensees und seiner Umgebung vom 12. Juli 1968 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Justizdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen *

§ 1

* Zweck
1 Die Verordnung bezweckt den Schutz des Soppensees und seiner Umgebung. Diese See- und Uferlandschaft ist als Lebensraum für Tiere und Pflanzen zu erhalten.

§ 2

Geschütztes Gebiet *
1 Das geschützte Gebiet wird eingeteilt in: a. eine Wasserzone (Seegrundstück Nr. 712 GB Buttisholz); b. eine Sperrzone, welche die Uferpartien umfasst; c. * ... d. eine Landschaftsschutzzone, die das übrige geschützte Gebiet umfasst.
2 Die Zonen sind in einem Plan 1: 5000 vom 19. Dezember 2000 eingezeichnet. Der Plan ist Bestandteil dieser Verordnung. *
3 Der Plan liegt in den Gemeinden Buttisholz, Menznau und Ruswil und in der Dienst
- stelle Landwirtschaft und Wald
2 zur Einsicht auf. *
1 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVII 541
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