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Kantonale Tierseuchenverordnung (916.22)

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Kantonale Tierseuchenverordnung (916.22)

Kantonale Tierseuchenverordnung

1 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV)
916.22 Kantonale Tierseuchenverordnung (KTSV) (vom 6. November 2013)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §§
9 Abs. 2, 10 Abs. 2 und 16 Abs. 2 des kantonalen Tier seuchengesetzes vom 24. September 2012 (KTSG)
3 , beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Zuständigkeit

§ 1.

1 Das Veterinäramt vollzieht di e Aufgaben, die das kantonale Tierseuchengesetz der für das Vete rinärwesen zuständigen Direktion überträgt.
2 Es ist die zuständige Stelle gemäss Art.
6 Abs.
1 Bst. f der Tier seuchenverordnung vom 27 . Juni 1995 (TSV)
6 .
Vollzugsorgane

§ 2.

1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt leitet das Veterinäramt.
2 Sie oder er weist die weiteren im Tierseuchenrecht vorgesehenen Funktionen Mitarbeitenden de s Amts oder Dritten zu.
Schadens
-
kommission

§ 3.

1 Der Regierungsrat wählt auf seine Amtsdauer die Mitglie der der Schadenskom mission nach §
8 Abs. 4 KTSG. Er bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Stellvertretung. Im Übri gen konstituiert die Kommission sich selbst.
2 Die Kommission zählt sieben Mitglieder. Davon werden vorge schlagen: a. zwei Mitglieder vom Zürcher Bauernverband, b. zwei Mitglieder von den Tierge sundheitsdiensten für Rinder, für Schweine und für Kleinwiederkäuer, c. je ein Mitglied von der Gesellsc haft Zürcher Tierärzte, von der Vet tierärztlichen Vereinigung für Komplementär- und Alternativmedi zin.
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