Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer (711d)
Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer (711d)
Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer
Nr. 711d Verordnung zum Schutz des Rotsees und seiner Ufer vom 30. April 2013 (Stand 1. Januar 2020) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Ziele
1 Die Verordnung bezweckt, a. die See- und Uferlandschaft des Rotsees als Lebensraum für Menschen, Tiere und Pflanzen zu erhalten, b. empfindliche Tier- und Pflanzenarten vor Störungen zu bewahren und beeinträch
- tigte Lebensräume so weit als möglich wiederherzustellen, vor allem die naturna
- he Ufervegetation, c. das Gebiet als Erholungsraum, insbesondere für die Ausübung des Rudersports, zu sichern.
§ 2
Zoneneinteilung
1 Das geschützte Gebiet wird in folgende Zonen eingeteilt: a. Wasserzone, b. Reservatzone, c. Naturschutzzone, d. Landschaftsschutzzone und e. Erholungszone.
1 SRL Nr.
709a * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2013 178