Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsau... (211.23)
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsau... (211.23)
Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
1 Verordnung über die Gerichtsaudi toren und Gerichtsauditorinnen
211.23 Verordnung der obersten kantonalen Gerichte über die Gerichtsauditoren und Gerichtsauditorinnen
6 (vom 20. Juni 2000)
1 Der Plenarausschuss der Gerichte, in Anwendung von §
73 Abs. 1 lit. c des Ge setzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivi l- und Strafprozess (GOG)
5 vom
10. Mai 2010 und §
162 Abs. 3 der Vollzugs verordnung zum Personal gesetz vom 19. Mai 1999
4 ,
8 beschliesst:
§ 1.
8 Personen, die für ihre Ausbildung bei einem Gericht zu arbei ten wünschen, können bei den Bezi rksgerichten, beim Baurekurs gericht und beim Steuerrekursgeric ht, ausnahmsweise auch beim Ober gericht, beim Verwaltungsgericht und beim Sozialversi cherungsgericht als Auditoren und Auditorinnen zugelassen werden.
§ 2.
Die Zulassung als Auditor ode r Auditorin setzt voraus: a. Handlungsfähigkeit, b. guten Leumund, c. abgeschlossenes juristisches St udium, zur Hauptsache an schweize rischen Hochschulen, oder sonst ausreichende Rechtskenntnisse im schweizerischen und kantonalzürcherischen Recht, die zur Arbeit für die juristische Kanzlei befähigen, d. sehr gute Kenntnisse der Amtssprache, e.
7 Ausweis über protokollierungstau gliche Beherrsc hung des Zehn fingersystems (bei den Bezirksgerichten).
§ 3.
Zulassungsgesuche sind schriftlic h, unter Beilage eines Lebens laufes, eines Handlungsfä higkeitszeugnisses, ei nes Auszuges aus dem Zentralstrafregister, der Prüfungsbescheinigungen sowie allfälliger Arbeitsbescheinigungen dem Geri chtspräsidenten oder der Gerichts präsidentin einzureichen. Dieser oder diese kann auch weitere Unter lagen verlangen.
§ 4.
1 Der Gerichtspräsident oder di e Gerichtspräsidentin ent scheidet nach Ermessen über die Zulassung. Er oder sie kann das Ge such auch dem Gericht oder der Ka nzleikommission zur Entscheidung vorlegen.