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Verordnung über das Verfahren in Militärversicherungsstreitigkeiten (513.1)

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Verordnung über das Verfahren in Militärversicherungsstreitigkeiten (513.1)

Verordnung über das Verfahren in Militärversicherungsstreitigkeiten

1 X. X. 03 - xx
513.1 Verordnung über das Verfahren in Militärversicherungs- streitigkeiten (vom 29. Dezember 1949)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf die Art. 55–57 des Bundesgesetzes über die Militärver- sicherung vom 20. Se ptember 1949 (MVG)
4 , verordnet:

§ 1. Das kantonale Versicherungsg

ericht beurteilt die in Art. 48 Abs. 4 und Art. 55 Abs. 1 des Bunde sgesetzes über di e Militärver- sicherung
4 genannten Streitigkeiten. Klagen mit einem Streitwert bis zu Fr. 1000 beurteilt der Präsident des Versicherungsgerichtes oder dessen Stellvertreter als Einzelrich- ter, solche mit einem höheren oder zahlenmässig nicht abschätzbaren Streitwert das mit drei Ri chtern besetzte Gericht.

§ 2. Die Klagen werden durch Klag

eschrift direkt beim Versiche- rungsgericht anhängig gemacht. Di e Klageschrift ist im Doppel einzu- reichen und soll die Namen der Pa rteien, das Rechtsbegehren und eine kurze Angabe der tatsächlichen Klagegründe enthalten. Die Beweis- mittel sind zu bezeichnen, die im Besitz des Klägers befindlichen Urkunden sind beizulegen. Klagen, die sich gegen Verfügungen der Militärversicherung rich- ten, sind innert sechs Monaten seit der Zustel lung der angefochtenen Verfügung einzureichen.

§ 3. Die Prozesse sind mit Besc

hleunigung zu erledigen (§ 53 ZPO)
3 . Das Gericht stellt die für den En tscheid erheblichen Tatsachen von Amtes wegen fest; es ist an die Beweisanträge der Parteien nicht gebunden und würdigt das Beweiserge bnis nach freiem Ermessen. Hat ein Anspruchsberechtigter irrt ümlich zu wenig gefordert, so gibt das Gericht dies den Partei en mit kurzer Begründung bekannt. Dem Anspruchsberechtigten wird Gelegenheit zur Klageänderung und der Eidgenössischen Militärver sicherung zur freigestellten Ver- nehmlassung gegeben.
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