Kirchliches Datenschutz-Reglement (180.7)
Kirchliches Datenschutz-Reglement (180.7)
Kirchliches Datenschutz-Reglement
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1.7.00 - 29 Kirchliches Datenschutz-Reglement
180.7 Kirchliches Datenschutz-Reglement (15./6. Dezember 1999 und 23. Mai 2000)
1 Der Kirchenrat des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 18 a der Kirchenordnung der evangelisch-reformier ten Landeskirche
2 , die römisch-katholische Zentra lkommission des Kantons Zürich, gestützt auf Art. 4 a der Kirchenordnung der römisch-katholischen Körperschaft
3 , und die Kirchenpflege der christka tholischen Kirchgemeinde Zürich beschliessen: I. Gemeinsame Bestimmungen für den gesamten kirchlichen Tätig keitsbereich
Geltungsbereich
§ 1.
Dieses Reglement ergänzt die staatliche Datenschutzgesetz gebung
6 und gilt für die evangelisch-ref ormierte Landeskirche und die römisch-katholische Körperschaft so wie die christkatholische Kirch gemeinde Zürich, soweit ihre ka ntonalen Organe oder Bezirkskirchen pflegen Personendaten be arbeiten. Es kommt für die evangelisch- reformierten und römisch-katholis chen Kirchgemeinden zur Anwen dung, wenn diese keine entsprec henden Datenschutz-Reglemente erlassen oder solche unvollständig sind.
Zweck
der Daten
-
bearbeitung
§ 2.
Die Bearbeitung sämtlicher Personendaten ist auf die Er füllung der kirchlichen Aufgaben au szurichten, wie sie im staatlichen und kirchlichen Recht umschrieben sind.
Daten
-
beschaffung bei
der Einwohner
-
kontrolle
§ 3.
1 Von den Einwohnerkontrollen er halten die Kirchen von Angehörigen ihrer Konfession die für die Erfassung der Mitglieder erforderlichen Daten
7 :
2 Name, Rufname, weitere Vornamen, Adresse, Konfession, Ge schlecht, Geburtsdatum, Zivilstand, Heimatort bzw. Nationalität bei Ausländern, Aufenthalts- bzw. Ni ederlassungsstatus, Zuzugs- und Wegzugs- bzw. Todesdatum, Zuzugs- und Wegzugs- bzw. Todesort, Bevormundung/Entmündigung mit Name und Adresse der zustän digen Vertretung sowie Anzahl der Kinder unter sechzehn Jahren, deren Konfession unbekannt ist.
3 Im Bedarfsfall können die Daten nach bestimmten, von den Ein wohnerkontrollen geführten Kriterien, in Listenform bezogen werden.