Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer (711b)
Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer (711b)
Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer
Nr. 711b Verordnung zum Schutze des Mauensees und seiner Ufer vom 28. Mai 1962 (Stand 1. Januar 2014) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 23 Absatz 1 des Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz vom
18. September 1990
1 , * beschliesst:
1 Geschütztes Gebiet
§ 1
Zweck
1 Um die Landschaft gegen Verunstaltung zu sichern, werden der Mauensee und seine nähere Umgebung als geschütztes Gebiet erklärt.
§ 2
Zoneneinteilung
1 Das geschützte Gebiet wird in eine Wasserzone und Sperrzone eingeteilt.
2 Die Wasserzone umfasst das Seegrundstück Nr. 233 gemäss Vermessungsplan 1:2000 vom 4. Januar 1962, mit Ausnahme der grossen Insel und deren Ufer sowie der Zu
- fahrtsbrücke.
3 Die Sperrzone erstreckt sich 50 m landeinwärts, gemessen ab Grenze des Seegrund
- stückes.
1 SRL Nr.
709a . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. V XVI 461