Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht (321.1)
Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht (321.1)
Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht
1 Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht – V
321.1 Verordnung über die Zuständigkeit der Gemeinden im Übertretungsstrafrecht (vom 3. November 2010)
1 ,
2 Der Regierungsrat, gestützt auf §
89 Abs. 2 GOG
3 , beschliesst:
Zuständigkeit
bei Über
-
tretungen des
Bundesrechts
§ 1.
Den Städten Zürich und Winterthur kann auf Gesuch hin (§
89 GOG
3 ) die Verfolgung und Beurteilung aller Übertretungen über tragen werden, mit Ausnahme der Übertretung von Vorschriften über a. Lotterien, Spiel und Wette, b. das Mietwesen, c. die Jagd und den Vogelschutz, d. den Tierschutz und die Tierseuchenbekämpfung, e. den Strassenverkehr, soweit di e Zuwiderhandlung im Bereich von Autobahnen, Autostrassen sowie deren Nebenanlagen und signali sierten Anschlüssen begangen wird, f. den Zivilschutz.
b. Übrige
Gemeinden
§ 2.
1 Den übrigen Gemeinden kann auf Gesuch hin die Verfol gung und Beurteilung von Übertr etungen übertragen werden von: a. Vorschriften über die Bahnpolizei; b. Vorschriften auf dem Gebi et des Gesundheitswesens; c. Vorschriften über den Strassenve rkehr, soweit die Zuwiderhand lung begangen wird durch
1. Fussgängerinnen oder Fussgänger,
2. Reiterinnen oder Reiter,
3. Personen, die Tiere oder He rden führen oder begleiten,
4. Personen, die Tierfuhrwe rke oder Handwagen führen,
5. Führerinnen, Führer, Halteri nnen oder Halter von Fahrrädern oder von Fahrzeugen, die bundesrec htlich den Fahrrädern gleich gestellt sind, jedoch unter Au sschluss der Motorfahrräder; d. signalisierten Fahrve rboten, einschliesslich des Befahrens von Ein bahnstrassen in verbotener Richtung;
a. Zürich und
Winterthur