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Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare (231.21)

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Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare (231.21)

Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare

1 Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare
231.21 Verordnung über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare (vom 21. Mai 2003)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf das Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare vom 21. Januar 2002
3 und auf Art. 72 Ab s. 3 des Steuerharmoni sierungsgesetzes vom 14. Dezember 1990
4 , beschliesst:
1. Registrierung der Partnerschaft
Erklärung

§ 1.

1 Personen gleichen Geschlechts, die ihre Partnerschaft nach dem Gesetz über die Registrierung gleichgeschlechtlicher Paare
3 regist rieren lassen möchten, geben gege nüber der Zivilstandsbeamtin oder dem Zivilstandsbeamten in persönl icher Anwesenheit eine entspre chende Erklärung ab.
2 Sie erklären ferner, dass sie a. weder durch leibliche Abstam mung noch durch Adoption mit einander in gerader Linie ve rwandt, Geschw ister oder Halb geschwister sind und sie zueina nder nicht in einem Stiefkind verhältnis stehen, b. keine bestehende Ehe oder regist rierte Partnerschaft verschwiegen haben, c. nicht unter Vormundschaft stehen, d. einen gemeinsamen Haushalt führen.
Dokumente

§ 2.

1 Schweizerinnen und Schweizer, die ihre Partnerschaft regist rieren lassen wollen, legen dem Zivilstandsamt folgende Dokumente vor: a. Personenstandsausweis, b. Schriftenempfangsschein oder Wohnsitzbestätigung der zürche rischen Wohnsitzgemeinde, c. die öffentliche Urkunde gemäss §
2 Abs. 1 lit. d des Gesetzes
3 .
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