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Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes (705)

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Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes (705)

Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes

Nr. 705 Verordnung über die Gebühren im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes vom 6. Juli 1999 (Stand 1. Februar 2018) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 48 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober
1983
1 , Artikel 45 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar
1991
2 , die §§ 44 und 44a des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Umwelt
- schutz vom 30. März 1998 (EGUSG)
3 , § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bun
- desgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997 (EGGSchG)
4
, § 13 Ab
- satz 1 des Gebührengesetzes vom 14. September 1993
5 , § 194 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972
6 , auf Antrag des Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartementes, * beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen

§ 1

Zuständigkeit
1 Die in der Sache zuständige Behörde erhebt für Amtshandlungen oder für die Inan
- spruchnahme öffentlicher Einrichtungen im Bereich des Umweltschutzes und des Gewässerschutzes Gebühren.
1 SR
814.01
2 SR
814.20
3 SRL Nr.
700
4 SRL Nr.
702
5 SRL Nr.
680
6 SRL Nr.
40 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1999 232
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