Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (721.3)
Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (721.3)
Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen
1 721.3 Verordnung über die Begriffe und Messweisen im Bauwesen (BMBV) vom 25.05.2011 (Stand 01.01.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 1 und 2 der interkantonalen Vereinbarung über die Har monisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 (IVHB 1 ) ) und Artikel 144 Absatz 2 Buchstabe g des Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG 2 ) ), auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
1 Begriffe und Messweisen
1.1 Massgebendes Terrain
Art. 1
1 Als massgebendes Terrain gilt der natürlich gewachsene Geländeverlauf. Kann dieser infolge früherer Abgrabungen und Aufschüttungen nicht mehr fest gestellt werden, ist vom natürlichen Geländeverlauf der Umgebung auszuge hen.
2 Aus planerischen oder erschliessungstechnischen Gründen kann das massgebende Terrain in einem Planungs- oder im Baubewilligungsverfahren abweichend festgelegt werden.
3 Wird das Terrain im Hinblick auf ein Bauvorhaben abgegraben, so ist dieses abgegrabene Terrain massgebend.
1.2 Gebäude (Anhang Figuren 1.1 bis 1.4)
Art. 2
Gebäude
1 Gebäude sind ortsfeste Bauten, die zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen eine feste Überdachung und in der Regel weitere Abschlüsse aufwei sen.
1) BSG 721.2
2) BSG 721.0 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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