Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (703)
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (703)
Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer
Nr. 703 Vollzugsverordnung zum Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer (Kantonale Gewässerschutzverordnung, KGSchV) vom 23. September 1997 (Stand 1. Dezember 2022) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf § 2 Absatz 3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom 27. Januar 1997
1 , auf Antrag des Militär-, Polizei- und Umweltschutzdepartementes, beschliesst:
1 Aufgaben kantonaler Behörden
§ 1
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Oberaufsicht über den Vollzug des Gewässerschutzrechtes aus.
2 ... *
3 Weitere Aufgaben des Regierungsrates sind im Gesetz und in den folgenden Bestim
- mungen festgehalten.
§ 2
* Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement
1 Das Bau-, Umwelt- und Wirtschaftsdepartement fördert und koordiniert die Zusam
- menarbeit der Departemente, Dienststellen und Gemeinden auf dem Gebiet des Gewäs
- serschutzes.
1 SRL Nr.
702 . Auf dieses Gesetz wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 1997 311