Monitoring Gesetzessammlung

Renaturierungsdekret (752.413)

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Renaturierungsdekret (752.413)

Renaturierungsdekret

1 752.413 Renaturierungsdekret (RenD) vom 14.09.1999 (Stand 01.04.2021) Der Grosse Rat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 36a des Wassernutzungsgesetzes vom 23. November
1997 1 ) (WNG) auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1 Allgemeines

Art. 1

Massnahmen und Geltungsbereich
1 An Massnahmen zur ökologischen Aufwertung von Gewässern und Land schaften (Renaturierungen) im Sinne von Artikel 36a WNG 2 ) können nach Massgabe dieses Dekretes Beiträge aus der Spezialfinanzierung gewährt wer den.
2 Unterstützt werden können namentlich a naturnahe bauliche oder gestalterische Massnahmen in und an Gewäs sern, b vorzeitige Sanierungen gemäss Artikel 8 des Gesetzes vom 14. Februar 1989 über Gewässerunterhalt und Wasserbau 3 ) (Wasserbaugesetz; WBG), c Auenrevitalisierungen, d Ausdolungen im Sinne einer vorzeitigen Sanierung, e Massnahmen zur Wiederherstellung der Fischwanderung, zur Schaffung von Laichplätzen sowie von Refugien, f der Schutz, die Erhaltung und Aufwertung von Landschaften, die von der Wasserkraftnutzung beeinträchtigt sind, g Wiederherstellungsmassnahmen an renaturierten Objekten, h der Erwerb von dinglichen Rechten im Zusammenhang mit Renaturierun gen und einmalige Entschädigungsleistungen sowie i Vorbereitungsarbeiten, die unmittelbar der Ausführung von Renaturie rungsmassnahmen dienen,
1) BSG 752.41
2) BSG 752.41
3) BSG 751.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
99-101
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