Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt (702.13)
Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt (702.13)
Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt
1 Verordnung zum Schutze der Tier- und Pflanzenwelt
702.13 Verordnung zum Schutze der einheimischen Tier- und Pflanzenwelt (vom 9. Januar 1969)
1 Der Regierungsrat, gestützt auf Art. 19 und 20 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz
2 und Art. 20 Abs. 4 der Verordnung vom 16. Januar 1991 über den Natur- und Heimatschutz (NHV)
3 ,
5 beschliesst:
§ 1.
5 Führt eine Massnahme zu eine r Verminderung, Beseitigung oder Veränderung der den geschützt en Tieren und Pflanzen als Nah rungsquellen, Brut- und Nistgelege nheiten dienenden Biotope wie Tüm pel, Sumpfgebiete, Riede, Hecken und Feldgehölze, ist eine Bewilli gung des Amtes für Landscha ft und Natur (ALN) einzuholen.
§ 2.
5 Die Tier- und Pflanzenarten gemäss Anhang 4 NHV
3 sind im Sinne von Art. 20 Abs. 1 und 2 NHV
3 geschützt.
§ 3.
4 Für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen gemäss Art. 22 Abs. 1 und 2 des Bundesge setzes über den Natur- und Heimatschutz ist das ALN
5 zuständig.
§ 4.
1 Den Lehrkräften an öffentlich en und privaten Schulen ist für Forschungs- und Lehrzwecke die Haltung einer kleinen Zahl von Amphibien ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Durch die Entnahme von Amphibien darf der Bestand am Fang ort nicht gefährdet werden.
§ 5.
1 Personen, die ein ernsthaftes naturkundliches Interesse gel tend machen können, ist auf Zusehe n hin die Haltung einiger einhei mischer an ihrem Fangort nicht selt ener Amphibien sowie die Entnahme quappen ohne besondere Bewilligung gestattet.
2 Für die Amphibienhaltung ist das Merkblatt der Pro Natura Zürich zur Haltung von Amphibien in Aquarien und Terrarien mass gebend.
4
3 Die gefangenen Tiere sind am Fangort wieder auszusetzen.