Evaluationsreglement der Universität Zürich (415.115)
Evaluationsreglement der Universität Zürich (415.115)
Evaluationsreglement der Universität Zürich
1 Evaluationsreglement der Universität Zürich
415.115 Evaluationsreglement der Universität Zürich (vom 15. Mai 2018)
1 ,
2 Der Universitätsrat beschliesst: A. Allgemeine Bestimmungen
Evaluations
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konzept
§ 1.
1 Das Evaluationsverfahren bild et zusammen mit den Berei chen Akademische Führung und Lehr evaluation ein in tegriertes Eva luationskonzept. Dieses ist Teil des Systems zur Strategie- und Quali tätsentwicklung der Universität.
2 Die Universitätsleitung ist für die Bereiche Akademische Füh rung und Lehrevaluation zuständig und gewährleiste t die Koordina tion mit dem Evalua tionsverfahren.
3 Der Universitätsrat is t für die Evaluation der Universitätsleitung zuständig.
Zweck der
Evaluation
§ 2.
Die Zwecke der Evaluation sind:
1. Entscheidungshilfen für die mittelund langfristige Planung zu erar beiten,
2. die Qualität der wissenschaftlic hen Arbeit in Forschung, Lehre und Dienstleistung sowie die Qual ität der Arbeit in der Leitung und der Verwaltung zu erhebe n und weiter zu entwickeln,
3. Rechenschaft abzulegen gegenüber der Öffentlichkeit. B. Organisation
Evaluations
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stelle
§ 3.
1 Die Evaluationsstelle organi siert und beglei tet die Evalua tionen. Sie kann zuhanden der zust ändigen Stellen Empfehlungen ge mäss §
16 abgeben. Für die Belange der Medizini schen Fakultät bleibt
§ 6 des Universitätsgesetzes
4 vorbehalten.
2 Die Evaluationsstelle ist als fachlich unabhängig e Organisations einheit der Universitätsleitung unter stellt. Der Leitung steht ein Stab von Fachleuten sowie administra tives Personal zur Verfügung.
3 Der Universitätsrat ernennt und en tlässt die Leiterin oder den Leiter der Eval uationsstelle.
4 Das Organisationsreglement regelt die Einzelheiten.