Monitoring Gesetzessammlung

Vertrag mit dem Kanton Thurgau betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse... (412.221)

CH - ZH

Vertrag mit dem Kanton Thurgau betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse... (412.221)

Vertrag mit dem Kanton Thurgau betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn

1 X. X. 03 - xx
412.221 Ve r t r a g mit dem Kanton Thurgau betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn (vom 5./13. September 1972)
1, 3 Betreffend die Neuordnung der Primarschulverhältnisse von Wilen bei Neunforn ist zwischen dem Regier ungsrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich folgender Vertrag abgeschlossen worden: Art. 1. Wilen ZH bildet mit Oberneunforn, Niederneunforn, Wilen TG und Uerschhausen di e Schulgemeinde Neunforn. Art. 2. Die Primarschüler von Wilen ZH unterstehen der thurgaui- schen Schulgesetzgebung. Sie werden gleich behandelt wie die übrigen Primarschüler der Schul gemeinde Neunforn. Art. 3. Die Einwohner von Wilen ZH üben in Angelegenheiten der Primarschule die gleichen Rechte aus und haben mit Ausnahme der Steuerpflicht die gleichen Pflich ten wie die übri gen Einwohner der Schulgemeinde Neunforn. Der Kanton Zürich verpflichtet si ch, im Verhältnis des Bevölke- rungsanteils von Wilen ZH an die jährlichen Lasten der Schulgemeinde Neunforn beizutragen. Massgebend sind die Bevölkerungsz ahlen der letzten eidgenössi- schen Volkszählung. Art. 4. In Angelegenheiten der Primarschule unterstehen die Einwohner von Wilen ZH der Steu erpflicht der Primarschulgemeinde Oberstammheim. Diese übernimmt den Einzug der Schulsteuern der Einwohner von Wilen ZH und wirk t als Rechnungsstelle gegenüber der Schulgemeinde Neunforn. Die Erziehungsdirektion des Kantons Zürich be hält sich das Recht der Einsichtnahme in die Bücher der Schulgemeinde Neunforn vor. Art. 5. Im Falle von Streitigke iten bestimmen die Regierungen der Vertragskantone innert 30 Tage n nach Anrufung je einen Schieds- richter. Die beiden Schiedsrichter bezeichnen gemein sam innert einer weiteren Frist von 15 Tagen als drittes Mitglied des Schiedsgerichtes einen Obmann. Können sich die Schied srichter nicht innert Frist auf einen Obmann einigen, so ist di e Wahl durch den Präsidenten des
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