Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (667)
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung (667)
Verordnung über die pauschale Steueranrechnung
Nr. 667 Verordnung über die pauschale Steueranrechnung vom 25. September 2001 (Stand 1. Juli 2013) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf Artikel 15 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom 22. August 1967
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Behörden
§ 1
Dienststelle Steuern des Kantons
2
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons führt die pauschale Steueranrechnung durch.
2 Sie ist insbesondere zuständig für a. die Führung des Registers über die pauschale Steueranrechnung nach Artikel 19 Absatz 2 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung vom
22. August 1967
3 , b. die Entgegennahme und Entscheidung der Anträge auf pauschale Steueranrech
- nung, c. die Festsetzung und die Geltendmachung von Rückleistungen nach Artikel 20 der Verordnung des Bundes über die pauschale Steueranrechnung, wenn die Eidge
- nössische Steuerverwaltung eine vorsorgliche Kürzung vorgenommen hat,
1 SR
672.201
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 1 und 3 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwaltung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt.
3 SR
672.201 . Auf diese Verordnung wird im Folgenden nicht mehr hingewiesen. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2001 319