Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (666)
Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer (666)
Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer
Nr. 666 Verordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 12. Dezember 2000 (Stand 1. Januar 2023) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die Artikel 35 und 73 Absatz 1 des Bundesgesetzes über die Verrechnungs
- steuer vom 13. Oktober 1965
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Behörden
§ 1
Dienststelle Steuern des Kantons
2
1 Die Dienststelle Steuern des Kantons leitet und überwacht die Rückerstattung der Ver
- rechnungssteuer von natürlichen Personen.
2 Sie ist insbesondere zuständig für a. den Erlass der erforderlichen Weisungen zur einheitlichen Anwendung der Be
- stimmungen über die Verrechnungssteuer, b. die Bearbeitung der Anträge und die Festsetzung des Rückerstattungsanspruchs, c. den Erlass von Entscheiden, wenn dem Rückerstattungsantrag nicht oder nicht im vollem Umfang entsprochen wird, d. den Verkehr mit der eidgenössischen Steuerverwaltung und mit den Rechtsmittel
- instanzen, e. die Überweisung der Verrechnungssteuer an die Einwohnergemeinden, f. die Abrechnung mit der eidgenössischen Steuerverwaltung,
1 SR
642.21
2 Gemäss Änderung vom 16. März 2007 der Verordnung über die Aufgaben der Departemente und der Staatskanzlei sowie die Gliederung der Departemente in Dienststellen, in Kraft seit dem 1. Juli
2007 (G
2007 33), wurde in den §§ 1, 2, 4, 5 und 9–12 die Bezeichnung «kantonale Steuerverwal
- tung» durch «Dienststelle Steuern des Kantons» ersetzt. * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2000 453