Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (242.1)
Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (242.1)
Verordnung über den Erwerb des Wahlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare
1 Wahlfähigkeitszeugnis für No tarinnen und Notare (NotPV)
242.1 Verordnung über den Erwerb des Wa hlfähigkeitszeugnisses für Notarinnen und Notare (NotPV) (vom 4. September 2013)
1 ,
2 Das Obergericht, gestützt auf §
37 lit. a des Notariatsgesetzes vom 9. Juni 1985 (NotG)
4 , beschliesst:
1. Teil: Prüfungskommission
Wahlorgan
§ 1.
Zur Abnahme der im NotG vorgesehenen Prüfung für Nota rinnen und Notare wählt das Oberge richt eine Prüfungskommission.
Anzahl
Mitglieder
§ 2.
Die Prüfungskommission gemäss §
7 Abs. 2 NotG besteht aus drei Mitgliedern und den erforderlichen Ersatzmitgliedern.
Wah l
-
voraussetzungen
§ 3.
1 Als Mitglieder und Ersatzmitg lieder der Pr üfungskommis sion sind wählbar: a. Mitglieder des Obergerichts, b. Rechtslehrerinnen und Rechtslehr er an schweizerischen Universi täten, c. Notariatsinspektorinnen und Nota riatsinspektoren sowie Notarin nen und Notare.
2 In der Prüfungskommission sollen alle drei Berufsgruppen ver treten sein.
Amtsdauer
§ 4.
1 Die Amtsdauer der Mitglieder und Ersatzmitglieder beträgt sechs Jahre.
2 Diese scheiden am Ende des Jahres , in dem sie das 67. Altersjahr vollenden, aus der Kommission aus.
Präsidium
§ 5.
Das Obergericht wählt eines seiner Mitglieder zur Präsiden tin oder zum Präsidenten der Prüfungskommission.
b. Aufgaben
§ 6.
1 Das Präsidium nimmt die Anmeldung für die Notariatsprü fung entgegen, bestimmt die Prüf ungstermine und bezeichnet die Exa minatorinnen und Examinatoren fü r die einzelnen Prüfungsfächer.
2 Es kann aus wichtigen Gründen der zu prüfenden Person Fristen erstrecken oder die Verschie bung eines Term ins gewähren.
a. Wahl