Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Pr... (811.152)
Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Pr... (811.152)
Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz
1 SDK, Prüfung von Chiropraktore n und -praktori nnen – Statut
811.152
1. 1. 04 - 43 Statut der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) für die einheitliche Prüfung von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen in der Schweiz (vom 19. September 19
74, mit Änderung vom 21. November 2002)
1 Art.
1 Schaffung einer Interkan tonalen Prüfungskommission
1 Für die einheitliche Prüfung der Kandidaten und Kandidatinnen in der ganzen Schweiz wird eine Interkantonale Prüfungskommission gebildet.
2 Die Prüfungskommission besteht aus einem Vorsitzenden oder einer Vorsitzenden, fünf Ärzten oder Ärztinnen, fünf Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen sowie zwei Ersatzvorsitzenden und höchstens vier Ärzten oder Ärztinnen und vi er Chiropraktoren oder Chiroprak torinnen als Ersatzmitglieder. Vo rsitzender oder Vorsitzende und Er satzvorsitzender oder Ersatzvorsitz ende dürfen weder Arzt oder Ärz tin noch Chiropraktor oder Chiropraktorin sein.
3 Die Prüfungskommissi on wird nach Anhören der Schweize rischen Chiropraktorengesellscha ft (SCG) und der Verbindung der Schweizer Ärztinnen und Ärzte vo m Vorstand der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz (SDK) fü r eine Amtsdauer von vier Jah ren gewählt.
4 Aufsichtsorgan der Prüfungsko mmission ist der Vorstand der SDK. Art.
2 Bestimmung de s Prüfungsortes Die Prüfungskommissi on bestimmt im Einv ernehmen mit dem Vorstand der SDK jeweils den Ort fü r die interkantonale Prüfung und organisiert die Prüfung im Kontak t mit der Gesundhei tsdirektion des jenigen Kantons, in dessen Ge biet die Prüfung stattfindet. Art.
3 Prüfungsgebühren Die Prüfungsgebühren werden vom Vorstand der SDK angesetzt.