Verordnung über die Quellensteuer (624)
Verordnung über die Quellensteuer (624)
Verordnung über die Quellensteuer
Nr. 624 Verordnung über die Quellensteuer (QStV) vom 30. Juni 2020 (Stand 1. Januar 2021) Der Regierungsrat des Kantons Luzern, gestützt auf die §§ 114 Absatz 4, 121 Absatz 1, 123 und 137 Absatz 2 des Steuergeset
- zes (StG) vom 22. November 1999
1 , auf Antrag des Finanzdepartementes, beschliesst:
1 Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Anwendbare Quellensteuertarife
1 Die folgenden Tarifcodes werden bei den folgenden Personen und Einkünften für den Quellensteuerabzug angewendet: a. Tarifcode A: bei ledigen, geschiedenen, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebenden und verwitweten Personen, die nicht mit Kindern oder unterstützungsbe
- dürftigen Personen im gleichen Haushalt zusammenleben, b. Tarifcode B: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen nur der Ehemann oder die Ehefrau erwerbstätig ist, c. Tarifcode C: bei in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebenden Eheleuten, bei welchen beide Eheleute erwerbstätig sind, d. Tarifcode D: bei Personen, die Leistungen nach Artikel 18 Absatz 3 des Bundes
- gesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember
1946
2 erhalten, e. Tarifcode E: bei Personen, die im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach den
§§ 25–28 besteuert werden,
1 SRL Nr.
620
2 SR
831.10 * Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses. G 2020-050