Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibel... (282.321)
Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibel... (282.321)
Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel
1 282.321 Verordnung über die Ernennung und Entschädigung der nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel (EEV) vom 18.01.2006 (Stand 01.01.2010) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Einführungsgesetzes vom 16. März 1995 zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG 1 ) ), Artikel 2 Absatz 4 und 80 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG 2 ) ) auf Antrag der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion, beschliesst:
Art. 1
Gegenstand
1 Dieser Erlass regelt das Rechtsverhältnis der nebenamtlichen Betreibungs weibelinnen und -weibel.
2 Die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel werden von der Ge schäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter als nebenamtlich Tätige er nannt (Art. 3 Abs. 5 PG). *
3 Die Vorschriften der Personalgesetzgebung sind nicht auf die nebenamtlichen Betreibungsweibelinnen und -weibel anwendbar, sofern nicht ausdrücklich dar auf verwiesen wird.
Art. 2
Stellenausschreibung
1 Wird eine Stelle frei, ist die Vakanz der Geschäftsleitung der Betreibungs- und Konkursämter zu melden. Diese erteilt die Bewilligung zur Neuausschreibung. *
2 Die Organisationseinheit (regionales Betreibungs- und Konkursamt oder Dienststelle), bei der die Vakanz entstanden ist, schreibt die Stelle nach Artikel
9 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV 3 ) ) aus.
1) BSG 281.1
2) BSG 153.01
3) BSG 153.011.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
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